PV-Navi-ABC:

Gestaltungsmißbrauch

Begriff aus dem Steuerrecht, auch bei Photovoltaik-Investitionen relevant.

Kann es bei den Verträgen “rund um PV” auch einen Gestaltungsmissbrauch geben?

Ja, auch im Bereich der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (PV) kann es zu Gestal­tungs­miss­brauch kom­men. Dabei han­delt es sich um eine recht­li­che Kon­struk­ti­on, bei der Ver­trä­ge oder Geschäfts­mo­del­le so gestal­tet wer­den, dass sie recht­lich zwar zuläs­sig erschei­nen, jedoch nicht den tat­säch­li­chen wirt­schaft­li­chen oder sozia­len Zweck ver­fol­gen, son­dern eine Steu­er- oder Abga­ben­last ver­mei­den oder mini­mie­ren. Dies ist ins­be­son­de­re in Berei­chen wie Steu­er­recht, För­de­rung von PV-Anla­gen oder Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen rele­vant.

 

Was versteht man unter Gestaltungsmissbrauch?

Gestal­tungs­miss­brauch tritt auf, wenn ein Ver­trag oder eine Ver­ein­ba­rung in einer Wei­se struk­tu­riert wird, dass die eigent­li­che Absicht des Gesetz­ge­bers, etwa im Steu­er­recht oder im Rah­men von För­der­re­ge­lun­gen, umgan­gen wird. Es han­delt sich dabei oft um eine Umge­hung von steu­er­li­chen, recht­li­chen oder regu­la­to­ri­schen Anfor­de­run­gen. Sol­che Kon­struk­tio­nen kön­nen durch eine miss­bräuch­li­che Gestal­tung von Ver­trä­gen oder Ver­ein­ba­run­gen so aus­se­hen, dass die betei­lig­ten Par­tei­en von Ver­güns­ti­gun­gen oder steu­er­li­chen Vor­tei­len pro­fi­tie­ren, die nicht im Ein­klang mit dem eigent­li­chen recht­li­chen Zweck der Rege­lung ste­hen.

 

Beispiele für Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit PV-Anlagen
  1. Umge­hung von steu­er­li­chen Rege­lun­gen:
    Ein häu­fi­ger Fall von Gestal­tungs­miss­brauch könn­te dar­in bestehen, dass Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ver­su­chen, die Umsatz­steu­er­pflicht zu umge­hen, indem sie bei­spiels­wei­se die Anla­ge auf eine nicht-steu­er­pflich­ti­ge Per­son (wie einen Ehe­part­ner oder eine GmbH) über­tra­gen, um die Vor­steu­er zurück­zu­er­hal­ten oder eine Steu­er­pflicht zu ver­mei­den. Hier könn­te das Finanz­amt fest­stel­len, dass dies nur zu dem Zweck getan wur­de, steu­er­li­che Vor­tei­le zu erlan­gen, was als miss­bräuch­lich ange­se­hen wer­den könn­te.
  2. Feh­len­de Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bei PV-Anla­gen:
    Ein wei­te­res Bei­spiel für Gestal­tungs­miss­brauch ist, wenn jemand eine PV-Anla­ge betreibt, ohne eine tat­säch­li­che Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht zu haben, aber durch steu­er­li­che Vor­tei­le oder Sub­ven­tio­nen pro­fi­tiert. Wenn zum Bei­spiel ein Unter­neh­men oder eine Ein­zel­per­son PV-Anla­gen nur aus dem Grund instal­liert, um von Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen oder ande­ren Sub­ven­tio­nen zu pro­fi­tie­ren, ohne die Absicht, lang­fris­tig Gewin­ne zu erzie­len, könn­te dies als miss­bräuch­li­che Nut­zung von För­der­mit­teln inter­pre­tiert wer­den.
  3. Ver­schleie­rung von Betriebs­struk­tu­ren:
    In eini­gen Fäl­len könn­te auch der Ver­kauf von PV-Anla­gen oder der Betrieb von Strom­lie­fer­ver­trä­gen so struk­tu­riert wer­den, dass die tat­säch­li­che betrieb­li­che Tätig­keit ver­schlei­ert wird, um Steu­er­vor­tei­le oder För­de­run­gen zu erhal­ten, die nur für bestimm­te Arten von Betrie­ben oder Pri­vat­per­so­nen vor­ge­se­hen sind. Dies könn­te bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn Unter­neh­men ihre PV-Anla­gen auf eine Toch­ter­ge­sell­schaft über­tra­gen, die aus­schließ­lich zu dem Zweck gegrün­det wird, die steu­er­li­chen und finan­zi­el­len Vor­tei­le aus­zu­nut­zen.

 

Rechtsfolgen von Gestaltungsmissbrauch

Wenn Gestal­tungs­miss­brauch fest­ge­stellt wird, kann dies erheb­li­che recht­li­che Fol­gen nach sich zie­hen. Im Steu­er­recht kann dies zu Nach­for­de­run­gen von Steu­ern füh­ren, und es kön­nen Buß­gel­der ver­hängt wer­den. Bei der Inan­spruch­nah­me von För­der­mit­teln wie der Ein­spei­se­ver­gü­tung nach dem Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Gesetz (EEG) oder ande­ren Sub­ven­ti­ons­pro­gram­men könn­te die zustän­di­ge Behör­de die Zah­lun­gen stop­pen oder zurück­for­dern. Zudem kann das Ver­trau­en in die recht­li­che Gestal­tung von Ver­trä­gen und Ver­ein­ba­run­gen beschä­digt wer­den, was lang­fris­ti­ge Aus­wir­kun­gen auf die Unter­neh­mens­stra­te­gie oder per­sön­li­che Finan­zen haben könn­te.

 

Fazit

Auch bei Ver­trä­gen und Geschäf­ten rund um Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen kann es zu Gestal­tungs­miss­brauch kom­men, ins­be­son­de­re wenn Ver­trä­ge so gestal­tet wer­den, dass sie den tat­säch­li­chen recht­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Zweck von Steu­er- und För­der­re­ge­lun­gen umge­hen. Es ist wich­tig, dass Betrei­ber von PV-Anla­gen ihre Ver­trä­ge und geschäft­li­chen Struk­tu­ren so gestal­ten, dass sie nicht nur recht­lich kor­rekt, son­dern auch im Ein­klang mit den Zie­len der jewei­li­gen Gesetz­ge­bung ste­hen.

Wer sich unsi­cher ist, ob eine Ver­trags­struk­tur oder ein Geschäfts­mo­dell als Gestal­tungs­miss­brauch gel­ten könn­te, soll­te eine Rechts­be­ra­tung oder eine steu­er­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men, um Pro­ble­me mit den Behör­den zu ver­mei­den.

 

Ver­wand­te Begrif­fe:
Gesell­schafts­recht
Steu­ern

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