In der Schweiz gilt bereits eine Solarpflicht für Neubauten, die künftig auch auf Dachsanierungen in Bestandsgebäuden ausgeweitet wird. Ein aktuelles Rechtsgutachten klärt nun, wie diese Pflicht mit dem Schutz von Denkmälern und Ortsbildern vereinbar ist. Grundsätzlich gibt es keine generellen Ausnahmen für geschützte Objekte – stattdessen wird jeder Fall einzeln geprüft.
Auch auf denkmalgeschützten Gebäuden können Solaranlagen möglich sein, sofern sie das Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigen. Dabei ist Rücksicht auf die Schutzanliegen zu nehmen. Für besonders geschützte Kulturdenkmäler gelten strengere Anforderungen, was oft zu Unsicherheiten und komplexen Verfahren führt. Für weniger streng geschützte Gebäude bleibt das vereinfachte Meldeverfahren bestehen.
Kantone und Gemeinden dürfen keine pauschalen Verbotszonen für Solaranlagen festlegen, da die Förderung erneuerbarer Energien Vorrang hat.
Das Gutachten empfiehlt, unklare Regelungen zu präzisieren, um die Planungssicherheit zu verbessern und den Ausbau zu erleichtern.
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Quelle: Veröffentlichung der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren
Bild: Symbolfoto pixabay
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Solaranlagen auf Schutzobjekten und in Schutzzonen — Rechtsgutachten
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