Mehrere Wohnungen in einem Gebäude nutzen gemeinsam Strom aus einer Photovoltaikanlage auf dem Dach: Das war bisher mit einigen bürokratischen Hürden verbunden. Abhilfe soll das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung schaffen.
Bislang wurden Gebäudeeigentümer:innen, die ihre Mieter:innen mit selbst erzeugtem Solarstrom beliefern, als Energieversorgungsunternehmen eingestuft – ein rechtlich komplexer und bürokratischer Prozess.
„Das sogenannte Mieterstrommodell war bisher viel zu kompliziert“, erklärt Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen. Sie sagt: „Das ist einer der Hauptgründe, warum Photovoltaikanlagen auf Mietshäusern nach wie vor selten zu finden sind.“
Mit der im Jahr 2024 in Kraft getretenen Neuregelung soll sich das ändern. Geregelt ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in Paragraph 42b des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie verspricht eine erhebliche Vereinfachung und bietet damit neue Anreize für die Nutzung von Solarenergie in Mehrfamilienhäusern.
Ein zusätzlicher Stromvertrag für Solarstrom vom Dach
Im Gegensatz zum Mieterstrom-Modell bietet die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung keine Vollversorgung. Stattdessen wird der verfügbare Solarstrom anteilig unter den beteiligten Mietparteien aufgeteilt.
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Quelle: Pressemeldung der Verbraucherzentrale Thüringen
Bild: Symbolbild by pixabay
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Gemeinsamer Strom vom Dach: Photovoltaik wird für Mietshäuser attraktiver
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