Clearingstelle: Solarzäune erhalten EEG-Vergütung

Datum: 16. Februar 2024
Foto eines Solarzauns, der als Energiespeicher zur Förderung der Energiewende beiträgt.

Eini­ge Netz­be­trei­ber mau­ern, wenn die ver­ti­kal instal­lier­ten Modu­le ange­schlos­sen wer­den sol­len. Nun erging ein kla­res Votum: Solarzäu­ne sind nach Para­graf 48 EEG för­der­fä­hig. Sie gel­ten nicht als Frei­flä­chen­an­la­ge, brau­chen also kei­nen Bebau­ungs­plan.

Erstaun­lich, wie viel Fan­ta­sie man­che Netz­be­trei­ber auf­brin­gen, um die Ener­gie­wen­de zu sabo­tie­ren. So wur­de dem Betrei­ber eines Solar­z­auns am Ammer­see zwar die Anla­ge ans Netz ange­schlos­sen. Der zustän­di­ge Netz­be­trei­ber LEW nahm den Strom gern, um ihn in der Nach­bar­schaft zu ver­kau­fen. Ver­gü­ten woll­te LEW den Son­nen­strom aber nicht.

 

Foto Solar Con­sult AG: Die Solarzäu­ne ver­ei­nen Sicht­schutz und Strom­erzeu­gung

Quel­le: Pres­se­mel­dung bei der „pho­to­vol­ta­ik“ online (per Link zum kom­plet­ten Text)
Clea­ring­stel­le: Solarzäu­ne erhal­ten EEG-Ver­gü­tung
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