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Erbberechtigung: Wer ist berechtigt, eine PV-Anlage zu erben?

Stichwort Erben: Wer kann eine PV-Anlage erben? - FAQ

Vor­be­mer­kung:
Sie befin­den sich aktu­ell im The­men­be­reich Erb­schaft. Hier geht es um die Ver­er­bung von PV-Anla­gen und den Fra­gen, die sich dar­aus für den Erb­las­ser und für den Erb­neh­mer erge­ben. Wohl wis­send, dass es hier sehr oft kei­ne abschlie­ßen­den Ant­wor­ten sein kön­nen. Viel­leicht sind aber Anre­gun­gen dabei, die Ihnen wei­ter­hel­fen kön­nen.

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Ant­wort:
Beim Erben einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge (PV-Anla­ge) sind grund­sätz­lich die gesetz­li­chen Erben des Ver­stor­be­nen berech­tigt, die Anla­ge zu erben. Dazu zäh­len in ers­ter Linie Ehe­part­ner, Kin­der und even­tu­ell ande­re Ver­wand­te, je nach gesetz­li­cher Erb­fol­ge. Ein Tes­ta­ment oder ein Erb­ver­trag kann jedoch auch ande­re Erben benen­nen oder beson­de­re Rege­lun­gen für die PV-Anla­ge tref­fen.

Es ist wich­tig, dass die Erben auch die damit ver­bun­de­nen Ver­pflich­tun­gen über­neh­men, wie die War­tung und ggf. die Anpas­sung der Ver­si­che­rung. Zusätz­lich soll­ten sie prü­fen, ob die PV-Anla­ge spe­zi­el­le Ver­trä­ge oder För­de­run­gen beinhal­tet, die im Erb­fall beach­tet wer­den müs­sen. Eine recht­zei­ti­ge recht­li­che Bera­tung kann hier sinn­voll sein, um alle Anfor­de­run­gen kor­rekt zu erfül­len.

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Ergän­zun­gen:
Beach­ten Sie auch die Berei­che: Gewerb­li­che Anbie­ter, Beson­de­re Akteu­re, Ver­an­stal­tun­gen, Info­quel­len.

 

 

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